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Statuten

Aus den Statuten des Vereins «Freunde Ossetiens – Les Amis d’Ossétie»:


Name, Sitz und Zweck

Artikel 1: Name und Sitz
Unter dem Namen «Freunde Ossetiens – Les Amis d’Ossétie» besteht ein Verein im Sinne von Art. 60ff ZGB mit Sitz in Basel. 

Artikel 2: Zweck
Der Verein bezweckt den Informationsaustausch und die Förderung von Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen der Schweiz und Ossetien in den Bereichen Kultur, Bildung, Forschung, Gesundheitswesen, Verwaltung u.a. mit dem Ziel, die beiden Kulturen miteinander bekannt zu machen und einander näher zu bringen. Der Verein bezweckt auch die Initiierung, Unterstützung und Durchführung von humanitären Projekten, um Ossetien (Republik Nordossetien-Alania und Republik Südossetien) schnelle, unkomplizierte und effiziente Hilfe leisten zu können.
Der Verein entwickelt zu diesem Zweck entsprechende Aktivitäten. Diese können z.B. folgender Art sein: Organisation von öffentlichen Veranstaltungen; Publikationen in der Presse; Herausgabe eines eigenen Blattes; Organisation von Kulturreisen; Einrichten und Betreiben einer Homepage; Unterstützung von gezielt ausgewählten Projekten vor Ort; Initiierung und Durchführung von Aus- und Weiterbildungsprojekten; Spendenaufrufe; Transport von Hilfsgütern; andere.
Der Verein pflegt Kontakte zu gleichgesinnten Vereinigungen.

Mitgliedschaft

Artikel 3: Mitglieder
1. Mitglied des Vereins «Freunde Ossetiens – Les Amis d’Ossétie» können Einzelpersonen, Firmen und Organisationen werden, die den Vereinszweck unterstützen.
2. Der Beitritt erfolgt auf Grund einer schriftlichen Beitrittserklärung.
3. Der Austritt aus dem Verein ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von mindestens sechs Monaten auf Ende eines Kalenderjahres möglich.
4. Die Mitgliedschaft erlischt bei Nichtbezahlung des Mitgliederbeitrages auf Ende des laufenden Vereinsjahres nach erfolgter und nicht beachteter Zahlungsaufforderung.
5. Der Ausschluss aus dem Verein kann durch die Mitgliederversammlung mit einer Zweidrittelsmehrheit beschlossen werden.

Finanzierung

Artikel 4: Einnahmen
Der Verein finanziert sich
- aus den Mitgliederbeiträgen,
- durch Einnahmen aus der Vereinstätigkeit,
- durch Einnahmen aus Spendenaufrufen,
- aus Beiträgen von Gönnern und Sponsoren,
- durch spontane Spenden und Legate.

Artikel 5: Mitgliederbeiträge
Der Vorstand entscheidet über die Erhebung und die Höhe eines Mitgliederbeitrages.

Geschäftsjahr

Artikel 6: Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr dauert vom 1. Januar bis zum 31. Dezember.

Organe

Artikel 7: Organe
Die Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung,
- der Vorstand,
- die Revisionsstelle.

Artikel 8: Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung (MV) ist das höchste Organ des Vereins.
Sie wird alle zwei Jahre (in jedem ungeraden Jahr) einberufen.
2. Sie hat insbesondere folgende Befugnisse:
- Wahl des Präsidenten, der Präsidentin
- Wahl des Vorstandes
- Wahl der Revisionsstelle
- Genehmigung von Jahresbericht und Jahresrechnung
- Kenntnisnahme des Revisionsberichtes
- Entlastung des Vorstandes
- Beschluss über Budget
- Festsetzung der Mitgliederbeiträge
- Genehmigung des Tätigkeitsprogrammes
- Ausschluss von Mitgliedern
- Abberufung der anderen Organe
- Statutenänderungen
- Auflösung des Vereins
3. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand unter Angabe der Traktanden und unter Einhaltung einer Frist von einem Monat im Laufe des ersten Halbjahres einzuberufen.
4. Jede Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
5. Sie beschliesst und wählt mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
6. Zehn Prozent der Mitglieder, mindestens jedoch ihrer fünf, können die Einberufung einer ausserordentlichen Mitgliederversammlung verlangen.
7. Anträge der Mitglieder zu Handen der Mitgliederversammlung sind dem Vorstand mindestens acht Wochen vorher einzureichen.
8. Über jede MV ist ein Protokoll zu erstellen..

Artikel 9: Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus mindestens drei und maximal sieben von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählten Personen.
2. Eine Wiederwahl ist zulässig.
3. Der Vorstand konstituiert sich selbst.
4. Der Vorstand erfüllt alle Aufgaben, die nicht ausdrücklich einem anderen Organ zugewiesen sind.
5. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit anwesend ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Präsident/die Präsidentin durch Stichentscheid.
6. Unterschriftsberechtigt ist der Präsident/die Präsidentin mit einem weiteren Vorstandsmitglied, kollektiv zu zweien. Ebenso ist der Kassier/die Kassierin unterschriftsberechtigt mit einem weiteren Vorstandsmitglied, kollektiv zu zweien.

Artikel 10: Revisionsstelle
Die Revisionsstelle prüft die Jahresrechnung und erstattet der Mitgliederversammlung Bericht und Antrag zur Genehmigung oder Rückweisung der Jahresrechnung.

Haftung

Artikel 11: Haftung der Mitglieder
Es besteht keine Haftung der Mitglieder für Vereinsschulden, die über das Vereinsvermögen hinausgehen.

Auflösung

Artikel 12: Auflösung
1. Die Auflösung des Vereins erfordert die Zweidrittelsmehrheit einer beschlussfähigen Mitgliederversammlung.
2. Die Liquidation ist durch den Vorstand vorzunehmen.
3. Die Mitgliederversammlung beschliesst über die Verwendung eines allfälligen Vermögens. Dieses ist einem ähnlichen ideellen, im öffentlichen Interesse liegenden Zweck zuzuführen.

Schlussbestimmungen

Artikel 13: Schlussbestimmung
Diese Statuten wurden an der 7. Mitgliederversammlung der «Freunde Ossetiens – Les Amis d’Ossétie» vom 8. Juni 2011 in Basel genehmigt und sofort in Kraft gesetzt.

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